2.4221
PKVOCPRCP
CH-UR
Artikel 14 Verordnung über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung, PKV) - Sanierungsbeiträge
Ausserordentliche Finanzierung / Sanierung
Artikel 14 Pensionskassenverordnung, PKV · Sanierungsbeiträge
1. Wenn der Deckungsgrad der PK Uri am Stichtag (Art. 17) mutmasslich weniger als 100 Prozent beträgt, erhebt die PK Uri ab dem Folgejahr Sanierungsbeiträge.
2. Es werden insgesamt folgende Sanierungsbeiträge auf den versicherten Löhnen ab dem massgebenden Alter 25 erhoben
a) bei einem Deckungsgrad von 98 Prozent und höher: mindestens 3 Prozent, höchstens 4 Prozent
b) bei einem Deckungsgrad von 95 Prozent und höher: mindestens 4 Prozent, höchstens 5 Prozent
c) bei einem Deckungsgrad von 90 Prozent und höher: mindestens 5 Prozent, höchstens 7 Prozent
d) bei einem Deckungsgrad von unter 90 Prozent: 7 Prozent
3. Die Sanierungsbeiträge gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden und der versicherten Personen.