2.4221
PKVOCPRCP
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung, PKV) - Freiwillige Überbrückungsrente
Ordentliche Finanzierung
Artikel 13 Pensionskassenverordnung, PKV · Freiwillige Überbrückungsrente
1. Sieht die PK Uri bei vorzeitigem Altersrücktritt eine freiwillige Überbrückungsrente vor, tragen Arbeitgebende die vollen Kosten bis zu einer Höhe von höchstens 80 Prozent der maximalen, ungekürzten AHV-Altersrente der zwischen der Vollendung des 62. Altersjahrs und dem ordentlichen AHV-Rentenalter bezogenen freiwilligen Überbrückungsrente ihrer ehemaligen versicherten Personen.