Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.4221 PKVOCPRCP CH-UR

Artikel 12 Verordnung über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung, PKV) - Anpassung der Beiträge

Ordentliche Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 12 Pensionskassenverordnung, PKV · Anpassung der Beiträge

1. Bei ungünstigem Risikoverlauf kann die Kassenkommission das Total der ordentlichen Beiträge um 0.2 Prozent des versicherten Lohns für Arbeitnehmende und um 0.3 Prozent des versicherten Lohns für Arbeitgebende erhöhen.

2. Bei einer Senkung des Umwandlungssatzes kann die Kassenkommission die ordentlichen Beiträge ab dem massgebenden Alter 25 erhöhen. Die Erhöhung muss nicht in allen Altersklassen die gleiche sein, muss aber im Total zu Zusatzkosten für Arbeitnehmende und Arbeitgebende führen, welche über alle Versicherten der PK Uri grundsätzlich gleich hoch sind. Diese Kontrollrechnung wird an einem Stichtag gemacht, und die gesamten Mehrkosten werden dabei in Prozenten der Summe der versicherten Löhne der beitragspflichtigen Personen ab dem massgebenden Alter 25 ausgedrückt. Die so berechneten Kosten aller Erhöhungen dürfen, für Arbeitnehmende und Arbeitgebende zusammen, im Total 2 Prozent nicht übersteigen.

3-4

...

← Artikel 11a Pensionskassenverordnung, PKV Verordnung über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung, PKV) - Gegenstand Artikel 13 Pensionskassenverordnung, PKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →