Artikel 10 Verordnung über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung, PKV) - Versicherter Lohn und Koordinationsabzug
Artikel 10 Pensionskassenverordnung, PKV · Versicherter Lohn und Koordinationsabzug
1. Der versicherte Lohn entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR [831.10](https://db.clex.ch/link/Bund/831.10/de)), vermindert um einen von der Kassenkommission festgelegten Koordinationsabzug. Dieser Abzug entspricht mindestens 75 Prozent und höchstens 87.5 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, werden nicht versichert.
2. Die PK Uri kann mit Arbeitgebenden, die fakultativ oder durch deren besondere Gesetzgebung bei der PK Uri angeschlossen sind, vertraglich einen maximal zu versichernden Lohn vereinbaren. Dieser darf den zweifachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, vermindert um den Koordinationsabzug, nicht unterschreiten.
3. Wird der bei der PK Uri anrechenbare Jahresverdienst durch eine Teilzeitarbeit erworben, vermindert sich der Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug wird im Verhältnis zum entsprechenden Beschäftigungsgrad festgesetzt.
4. Bei teilinvaliden versicherten Personen entspricht der Koordinationsabzug höchstens jenem gemäss Absatz 1, multipliziert mit dem Wert, der den Grad der Rentenberechtigung auf 100 Prozent ergänzt.
5. Entschädigung und Sitzgelder von Behördenmitgliedern werden nur versichert, wenn sie mindestens 40 Prozent der maximalen AHV-Rente betragen. Auf schriftliches Verlangen der zu versichernden Person kann von der Versicherungspflicht abgesehen werden, falls der Nachweis einer ausreichenden Vorsorgelösung oder Selbstständigkeit erbracht wird.