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2.4219 RAP CH-UR

Artikel 8 Reglement über die angepassten Arbeitsplätze (RAP) - Beendigung des Einsatzes

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Artikel 8 RAP · Beendigung des Einsatzes

1. Der Einsatz endet mit der Befristung, mit Auflösung durch die eingesetzte Person, nach gegenseitiger Absprache, wenn die Einsatzleistung nicht mehr erbracht werden kann oder wenn der angepasste Arbeitsplatz vom Kanton aufgehoben werden muss.

2. Wenn die Einsatzleistung nicht mehr erbracht werden kann oder in anderen begründeten Fällen, kann das Amt für Personal den Einsatz mit einer Frist von einem Monat auf das Monatsende auflösen.

3. Die eingesetzte Person kann den Einsatz mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche auflösen.

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