2.4219
RAP
CH-UR
Artikel 5 Reglement über die angepassten Arbeitsplätze (RAP) - Arbeitsunfähigkeit
Artikel 5 RAP · Arbeitsunfähigkeit
1. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall wird die Entschädigung maximal drei Monate bzw. bis zum Ablauf der Befristung des Einsatzes weiter ausbezahlt.