2.4219
RAP
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die angepassten Arbeitsplätze (RAP) - Entlöhnung
Artikel 4 RAP · Entlöhnung
1. Für die Arbeit entrichtet der Kanton eine leistungsangepasste Entschädigung aus, die die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche berücksichtigt.
2. Die Entschädigung ist abhängig von Aufgabengebiet und Leistungsfähigkeit und bewegt sich im Rahmen von 1'200 Franken und 1'800 Franken pro Monat bei einem 100-Prozent-Pensum.