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2.4219 RAP CH-UR

Artikel 1 Reglement über die angepassten Arbeitsplätze (RAP) - Grundsatz

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Artikel 1 RAP · Grundsatz

1. Der Kanton bietet im Rahmen des bewilligten Globalbudgets angepasste Arbeitsplätze für Personen an, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind oder für die die Vermittlung aus arbeitsmarktlichen Gründen erschwert ist.

2. Die angepassten Arbeitsplätze dienen insbesondere der Einbindung in den Erwerbsprozess, dem Erhalt und der Förderung der Arbeitsfähigkeit sowie als Tagesstrukturen.

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