Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.4215 CH-UR

Artikel 9 Reglement über die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche - Differenzbereinigung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Reglement über die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche · Differenzbereinigung

1. Wird die Gesamtbeurteilung von der beurteilten Person als unzutreffend oder unkorrekt betrachtet, kann sie eine Aussprache mit der vorgesetzten Person unter Leitung der nächst höheren Stelle verlangen. In dieser Aussprache legen die beiden am MAG beteiligten Personen ihren Standpunkt dar. Nach Möglichkeit wird der Konflikt durch eine Vereinbarung geregelt.

2. Die beurteilte Person hat das Recht, zusätzlich zum MAG-Formular schriftlich darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie eine Beurteilung als unzutreffend oder unkorrekt betrachtet. Die schriftlichen Erklärungen der Parteien sind dem Personaldossier beizulegen.

3. Endgültig entscheidet der Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin.

← Artikel 8 Reglement über die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche Zweck Artikel 10 Reglement über die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →