2.4215
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche - Zuständigkeit
Artikel 3 Reglement über die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche · Zuständigkeit
1. Die Direktionen sind zuständig, die MAG durchzuführen. Sie regeln die Einzelheiten.
2. Grundsätzlich führt die vorgesetzte Person das MAG.
3. Das Amt für Personal überprüft den Vollzug dieses Reglements.