Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.4215 CH-UR

Artikel 3 Reglement über die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche - Zuständigkeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 Reglement über die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche · Zuständigkeit

1. Die Direktionen sind zuständig, die MAG durchzuführen. Sie regeln die Einzelheiten.

2. Grundsätzlich führt die vorgesetzte Person das MAG.

3. Das Amt für Personal überprüft den Vollzug dieses Reglements.

← Artikel 2 Reglement über die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche Zweck Artikel 4 Reglement über die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →