2.4215
CH-UR
Artikel 10 Reglement über die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche - Lohnwirksamkeit der Gesamtbeurteilung
Artikel 10 Reglement über die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche · Lohnwirksamkeit der Gesamtbeurteilung
1. Ein Stufenanstieg nach Artikel 40 Absatz 3 der Personalverordnung (RB 2.4211) wird bei einer Gesamtbewertung A, B+ oder B (Art. 7 Abs. 2) gewährt.
2. Bei der Bewertung C wird der nächstmögliche Stufenanstieg einmalig nicht gewährt. Bei nachfolgender guter Leistung mit mindestens einer Bewertung B wird der nicht gewährte Stufenanstieg mit einer Stufenbeschleunigung wieder korrigiert.
3. Bei der Bewertung D wird der Stufenanstieg bzw. der Jahresanstieg in einer mehrjährigen Stufe nicht gewährt. Eine Stufenbeschleunigung bei nachfolgender guter Leistung entfällt.