2.4213
PR
CH-UR
Artikel 8 Personalreglement (PR) - Soll-Arbeitszeit
Pflichten der Angestellten - Arbeitszeit - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 8 PR · Soll-Arbeitszeit
1. Die Soll-Arbeitszeit richtet sich nach Artikel 29 der Personalverordnung. Sie beträgt 42 Stunden in der Woche und 8 Stunden und 24 Minuten im Tag.
2. Die jährliche Soll-Arbeitszeit ergibt sich durch die Multiplikation der Anzahl Arbeitstage eines Jahrs mit der täglichen Soll-Arbeitszeit - unter Berücksichtigung der dienstfreien Tage und des Beschäftigungsgrads.
3. Das Amt für Personal gibt jedes Jahr die monatlich und jährlich zu leistende Soll-Arbeitszeit bekannt.