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2.4213 PR CH-UR

Artikel 8 Personalreglement (PR) - Soll-Arbeitszeit

Pflichten der Angestellten - Arbeitszeit - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 8 PR · Soll-Arbeitszeit

1. Die Soll-Arbeitszeit richtet sich nach Artikel 29 der Personalverordnung. Sie beträgt 42 Stunden in der Woche und 8 Stunden und 24 Minuten im Tag.

2. Die jährliche Soll-Arbeitszeit ergibt sich durch die Multiplikation der Anzahl Arbeitstage eines Jahrs mit der täglichen Soll-Arbeitszeit - unter Berücksichtigung der dienstfreien Tage und des Beschäftigungsgrads.

3. Das Amt für Personal gibt jedes Jahr die monatlich und jährlich zu leistende Soll-Arbeitszeit bekannt.

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