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Artikel 6 Personalreglement (PR) - Entschädigung bei einer Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund

Arbeitsverhältnis
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Artikel 6 PR · Entschädigung bei einer Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund

1. Stellt das Gericht fest, dass einer angestellten Person ohne sachlich zureichenden Grund gekündigt wurde, legt die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Amt für Personal die Entschädigung im Sinne von Artikel 16a der Personalverordnung fest.

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