Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.4213 PR CH-UR

Artikel 58 Personalreglement (PR) - Amt für Personal

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 58 PR · Amt für Personal

1. Die Direktionen arbeiten im Personalbereich mit dem Amt für Personal zusammen.

2. Wo die Personalverordnung oder dieses Reglement im Einzelfall das Einvernehmen mit dem Amt für Personal vorsieht, wird das Geschäft diesem vorgängig zur Stellungnahme vorgelegt. Bei Uneinigkeit entscheidet der Regierungsrat.

3. Die Aufgaben richten sich nach der Personalverordnung und nach dem Organisationsreglement (RB 2.3322).

← Artikel 57 PR Personalreglement (PR) Artikel 59 PR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →