2.4213
PR
CH-UR
Artikel 58 Personalreglement (PR) - Amt für Personal
Organisation
Artikel 58 PR · Amt für Personal
1. Die Direktionen arbeiten im Personalbereich mit dem Amt für Personal zusammen.
2. Wo die Personalverordnung oder dieses Reglement im Einzelfall das Einvernehmen mit dem Amt für Personal vorsieht, wird das Geschäft diesem vorgängig zur Stellungnahme vorgelegt. Bei Uneinigkeit entscheidet der Regierungsrat.
3. Die Aufgaben richten sich nach der Personalverordnung und nach dem Organisationsreglement (RB 2.3322).