Artikel 55b Personalreglement (PR) - Weiterbildungsurlaub und Kostenbeiträge: Beiträge über 5'000 Franken
Artikel 55b PR · Weiterbildungsurlaub und Kostenbeiträge: Beiträge über 5'000 Franken
1. Übersteigen Kostenbeitrag und bezahlter Weiterbildungsurlaub zusammen 5'000 Franken, erstellt die Direktion im Einvernehmen mit dem Amt für Personal einen Weiterbildungsvertrag.
2. Es gelten zusätzlich folgende Bestimmungen
a) Der Beitrag des Kantons beträgt höchstens 80 Prozent
b) Der Kostenbeitrag und der bezahlte Weiterbildungsurlaub sind zu 100 Prozent zurückzuzahlen, wenn die angestellte Person die Weiterbildung nicht antritt oder ohne triftigen Grund nicht zu Ende führt
c) Der Kostenbeitrag und der bezahlte Weiterbildungsurlaub sind zu 50 Prozent zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der angestellten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Weiterbildung endet
d) Das Amt für Personal berechnet den Rückerstattungsbetrag im Auftrag der Direktion, stellt diesen in Rechnung und kontrolliert den Eingang