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Artikel 55a Personalreglement (PR) - Weiterbildungsurlaub und Kostenbeiträge: Grundsatz

Weiterbildung
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Artikel 55a PR · Weiterbildungsurlaub und Kostenbeiträge: Grundsatz

1. Im Rahmen der bewilligten Kredite können die Direktionen den Angestellten Kostenbeiträge und Weiterbildungsurlaub für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen gewähren.

2. Zu den Weiterbildungskosten zählen Kurskosten, Material, Prüfungsgebühren und Spesen.

3. In der Regel entspricht der Kostenbeitrag bis maximal 5'000 Franken den gesamten Weiterbildungskosten und dem bezahlten Weiterbildungsurlaub. Hat der Kanton nur ein teilweises oder mittelbares Interesse an der Weiterbildung, ist der Kostenbeitrag und der bezahlte Weiterbildungsurlaub angemessen zu kürzen oder auf einen solchen zu verzichten.

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