2.4213
PR
CH-UR
Artikel 55 Personalreglement (PR) - Weiterbildung
Weiterbildung
Artikel 55 PR · Weiterbildung
1. Vom Kanton angeordnete Weiterbildung gilt als Arbeitszeit und die Kosten werden vom Kanton übernommen.
2. Die Finanzdirektion regelt das Nähere zur obligatorischen und zur freiwilligen Weiterbildung in einer Weisung.