2.4213
PR
CH-UR
Artikel 52 Personalreglement (PR) - Krankheit, Unfall und Schwangerschaft
Rechte der Angestellten - Ferien
Artikel 52 PR · Krankheit, Unfall und Schwangerschaft
1. Wird die angestellte Person während den Ferien nachweisbar derart krank oder erleidet sie einen Unfall, dass dem Ferienzweck der Erholung nicht mehr entsprochen werden kann, darf sie die Anzahl Ferientage nachbeziehen; einzelne Tage vorübergehender Unpässlichkeit genügen dazu nicht.
2. Ferien, die mit dem Mutterschaftsurlaub zusammenfallen, werden nachgewährt.