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Artikel 51 Personalreglement (PR) - Kürzung

Rechte der Angestellten - Ferien
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Artikel 51 PR · Kürzung

1. Bei unbezahltem Urlaub wird der nächste Ferienanspruch für jeden vollen Monat Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt.

2. Eine entsprechende Kürzung findet auch statt nach dem 90. Tag bei Dienstaussetzung infolge Krankheit, Nichtbetriebsunfall oder bei militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen.

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