2.4213
PR
CH-UR
Artikel 50 Personalreglement (PR) - Entschädigung
Rechte der Angestellten - Ferien
Artikel 50 PR · Entschädigung
1. Für nicht bezogene Ferien wird grundsätzlich keine finanzielle Entschädigung ausgerichtet.
2. Wenn die Ferien vor der Versetzung in den Ruhestand oder vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dienstlichen Gründen nicht mehr bezogen werden können, so ist eine Entschädigung für den Ferienanspruch im Austrittsjahr auszurichten.