2.4213
PR
CH-UR
Artikel 48 Personalreglement (PR) - Nachbezug
Rechte der Angestellten - Ferien
Artikel 48 PR · Nachbezug
1. Kann die angestellte Person die Ferien aus dienstlichen oder anderen wichtigen Gründen im laufenden Kalenderjahr nicht beziehen, muss sie diese bis spätestens Mitte des folgenden Kalenderjahres nachbeziehen.
2. Der Nachbezug von Ferien bedarf der Bewilligung des jeweiligen Direktionsvorstehers oder der Direktionsvorsteherin.