2.4213
PR
CH-UR
Artikel 47a Personalreglement (PR) - Ferienbezug
Rechte der Angestellten - Ferien
Artikel 47a PR · Ferienbezug
1. Lassen sich die Ferienwünsche nicht mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbaren, entscheidet die vorgesetzte Person. Grundsätzlich sollen einmal pro Jahr mindestens zwei Wochen Ferien ununterbrochen bezogen werden.