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2.4213 PR CH-UR

Artikel 47a Personalreglement (PR) - Ferienbezug

Rechte der Angestellten - Ferien
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Artikel 47a PR · Ferienbezug

1. Lassen sich die Ferienwünsche nicht mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbaren, entscheidet die vorgesetzte Person. Grundsätzlich sollen einmal pro Jahr mindestens zwei Wochen Ferien ununterbrochen bezogen werden.

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