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Artikel 47 Personalreglement (PR) - Berechnung im Eintritts- und Austrittsjahr

Rechte der Angestellten - Ferien
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Artikel 47 PR · Berechnung im Eintritts- und Austrittsjahr

1. Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr gewährt. Der Anspruch wird auf halbe Tage aufgerundet. Für zu viel bezogene Ferientage im Austrittsjahr bleibt eine Lohnrückforderung vorbehalten.

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