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2.4213 PR CH-UR

Artikel 46 Personalreglement (PR) - Gemeinsame Bestimmungen

Rechte der Angestellten - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen - Sonntags-, Nacht- und Pikettdienst
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Artikel 46 PR · Gemeinsame Bestimmungen

1. Der Regierungsrat kann beim Vorliegen sachlicher Begründungen abweichende Ansätze für einzelne Verwaltungseinheiten oder Personalkategorien festlegen.

2. Die Vergütungen für Wochenend-, Feiertags-, Nacht- und Pikettdienst werden grundsätzlich nur aufgrund der tatsächlich erbrachten und abgerechneten Leistung ausgerichtet. Die angestellte Person hat während Ferien, Freistellung und militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen keinen Anspruch auf Zulagen für Wochenend-, Feiertags-, Nacht- und Pikettdienst.

3. Die Direktionen bestimmen, welchen Angestellten Dienst- und Schutzkleider zugeteilt werden.

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