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Artikel 45 Personalreglement (PR) - Pikettdienst

Rechte der Angestellten - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen - Sonntags-, Nacht- und Pikettdienst
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Artikel 45 PR · Pikettdienst

1. Pikettdienst ist entweder Präsenzdienst am Arbeitsort oder Bereitschaftsdienst zu Hause oder an einem der Aufgebotsstelle bekannten Ort, von wo aus die angestellte Person in kurzer Zeit einsatzbereit ist.

2. Die Zulage für angeordneten Präsenzdienst beträgt 2 Franken pro Stunde zuzüglich einen Zeitausgleich von 20 Prozent für die auf ganze Stunden aufgerundete Präsenzzeit.

3. Die Zulage für angeordneten Bereitschaftsdienst beträgt 1 Franken pro Stunde. Soweit es der Dienstbetrieb gestattet, kann der Bereitschaftsdienst mit Freizeit abgegolten werden. Die Dauer der Freizeit richtet sich nach dem Stundenlohn der angestellten Person und nach der Höhe der aufgelaufenen Pikettzulagen.

4. Arbeitsleistungen während des Pikettdienstes gelten als Überstundenarbeit.

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