2.4213
PR
CH-UR
Artikel 44 Personalreglement (PR) - Nachtdienst
Rechte der Angestellten - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen - Sonntags-, Nacht- und Pikettdienst
Artikel 44 PR · Nachtdienst
1. Die angestellte Person hat für angeordnete Dienstleistungen in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Diese beträgt 13 Franken pro Arbeitsstunde.
2. Nacht-, Wochenend- und Feiertagszulagen werden nicht kumulativ ausgerichtet. Massgeblich ist jene Zulage, die für die Angestellten vorteilhafter ist.
3. Beträgt die zusammenhängend geleistete Nachtarbeit vier und mehr Stunden, wird der angestellten Person eine Verpflegungsentschädigung von 15 Franken ausgerichtet.