2.4213
PR
CH-UR
Artikel 41 Personalreglement (PR) - Abrechnung
Rechte der Angestellten - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen - Spesen
Artikel 41 PR · Abrechnung
1. Spesenvergütungen sind aufgrund von Belegen durch die vorgesetzte Person zu kontrollieren, zu visieren und zusammengefasst spätestens quartalsweise geltend zu machen.