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2.4213 PR CH-UR

Artikel 41 Personalreglement (PR) - Abrechnung

Rechte der Angestellten - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen - Spesen
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Artikel 41 PR · Abrechnung

1. Spesenvergütungen sind aufgrund von Belegen durch die vorgesetzte Person zu kontrollieren, zu visieren und zusammengefasst spätestens quartalsweise geltend zu machen.

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