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2.4213 PR CH-UR

Artikel 4 Personalreglement (PR) - Schriftlicher Arbeitsvertrag

Arbeitsverhältnis
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Artikel 4 PR · Schriftlicher Arbeitsvertrag

1. Mit jeder angestellten Person ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschliessen. Dieser ist vorgängig vom Amt für Personal zu visieren und alsdann von den Vertragsparteien zu unterzeichnen.

2. Der Arbeitsvertrag nennt mindestens

a) die Vertragsparteien

b) die Funktion, die auszuüben ist

c) die Einreihung im Lohnsystem

d) den Beschäftigungsgrad

e) den Vertragsbeginn

f) die Vertragsdauer und

g) den Hinweis auf das Personalrecht als Bestandteil des Arbeitsvertrages

3. Das Amt für Personal stellt Musterverträge zur Verfügung.

4. Für Lehrverträge gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über den Lehrvertrag und des Bundesrechts über die Berufsbildung.

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