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2.4213 PR CH-UR

Artikel 38 Personalreglement (PR) - Private Motorfahrzeuge: Spesenersatz

Rechte der Angestellten - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen - Spesen
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Artikel 38 PR · Private Motorfahrzeuge: Spesenersatz

1. Für bewilligte Fahrten mit Privatfahrzeugen hat die angestellte Person Anspruch auf folgende Vergütungen pro effektiv gefahrenen Kilometer

a) mit Personenwagen: 0.70 Franken

b) mit Motorrädern: 0.35 Franken

c) Parkgebühren: nach Aufwand

2. Massgebend für die zu entschädigende Kilometerzahl ist die kürzeste Fahrstrecke vom Arbeitsplatz an den auswärtigen Ort oder direkt vom Wohnsitz an diesen Ort.

3. Mit dem Spesenersatz sind sämtliche Ansprüche für die Benützung des Privatfahrzeuges abgegolten.

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