Artikel 36 Personalreglement (PR) - Reisespesen
Artikel 36 PR · Reisespesen
1. Für Dienstfahrten sind in der Regel die öffentlichen Verkehrsmittel und die Dienstfahrzeuge des Kantons zu benützen.
2. Die Angestellten haben grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung der Kosten für ein Billett zweiter Klasse.
3. Anspruch auf die Vergütung der Kosten eines Erstklassbillettes haben
a) Angestellte ab der Lohnklasse 12 und höhere
b) Angestellte, die eine in der ersten Klasse reisende Person dienstlich begleiten
3a. Angestellte, die regelmässig Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln unternehmen, haben Anspruch auf ein Halbtaxabonnement, sofern dies für den Kanton kostengünstiger ist. Sie können für die Fahrspesen nur den reduzierten Preis abrechnen.
4. Die Angestellten haben Anspruch auf die Vergütung der Taxispesen, sofern besondere Umstände die Benützung dieses Transportmittels erfordern.