Artikel 35 Personalreglement (PR) - Verpflegung und Übernachtung
Artikel 35 PR · Verpflegung und Übernachtung
1. Die angestellte Person hat für Amtsverrichtungen ausserhalb des Arbeitsortes Anspruch auf folgende Entschädigungen
a) für jede Hauptmahlzeit: pauschal 28 Franken
b) für das Frühstück: pauschal 8 Franken
c) als Rucksackentschädigung: pauschal 15 Franken
d) für Übernachten und Frühstück: die effektiven Kosten
2. Ausnahmsweise besteht ein Anspruch gemäss Absatz 1 am Arbeitsort, wenn die Verpflegung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung zwingend oder von der vorgesetzten Person angeordnet ist.
3. Der Anspruch auf eine der vorstehenden Entschädigungen besteht nur, wenn und soweit tatsächlich Auslagen entstanden sind.
4. Sofern die Vergütung die tatsächlichen Auslagen der angestellten Person nicht deckt, hat sie Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Auslagen, wenn der Mehraufwand ausgewiesen und dienstlich begründet ist.
5. Die Direktionen können Entschädigungen gemäss Absatz 1 für Angestellte gemeinsam geltend machen und verwenden. Die Direktionen stellen sicher, dass die Angestellten nicht zusätzlich Spesen abrechnen.