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2.4213 PR CH-UR

Artikel 34 Personalreglement (PR) - Stellvertretung

Rechte der Angestellten - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen - Dienstaltersgeschenk und Stellvertretung
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Artikel 34 PR · Stellvertretung

1. Wird eine angestellte Person länger als zwei Monate für eine höher eingereihte Funktion eingesetzt, hat sie grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung.

2. Kein Anspruch auf Vergütung besteht, wenn die Stellvertretung in den Aufgabenbereich der angestellten Person gehört, keine besonderen Anforderungen stellt oder der Ausbildung der stellvertretenden Person dient.

3. Die Vergütung beträgt pro Arbeitstag höchstens 1/260 der Verbesserung, die für die höher eingestufte Aufgabe in Frage kommt.

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