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Artikel 33 Personalreglement (PR) - Dienstaltersgeschenk

Rechte der Angestellten - Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen - Dienstaltersgeschenk und Stellvertretung
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Artikel 33 PR · Dienstaltersgeschenk

1. Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk besteht nur, wenn die entsprechenden Dienstjahre voll erfüllt sind.

2. Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenks bemisst sich beim 10-Jahre-Jubiläum nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Jahre. Bei den übrigen Jubiläen gelten die letzten fünf Jahre als Berechnungsbasis. Ein unbezahlter Urlaub wird als Dienstzeit, jedoch mit Beschäftigungsgrad null berechnet. Die Bemessungsgrundlage für die Auszahlung des Dienstaltersgeschenks bildet der Grundlohn und die Teuerungszulage.

3. Wurde das Dienstverhältnis unterbrochen, so werden die Dienstjahre vor dem Unterbruch mitgezählt.

4. Die Dauer von Ausbildungsverhältnissen, insbesondere des Lehrverhältnisses, der Polizeischule oder der Praktika wird als Dienstzeit berücksichtigt.

5. Die Urlaubstage aus dem Dienstaltersgeschenk sind innerhalb von five Jahren zu beziehen.

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