2.4213
PR
CH-UR
Artikel 30 Personalreglement (PR) - Ausserordentliche Zuwendungen
Rechte der Angestellten - Lohn
Artikel 30 PR · Ausserordentliche Zuwendungen
1. Auf Antrag der Finanzdirektion bestimmt der Regierungsrat jährlich die Höchstsumme, die insgesamt für ausserordentliche Zuwendungen zur Verfügung steht, und den Anteil, der davon jeder Direktion zugeteilt ist.
2. In diesem Rahmen und gestützt auf Artikel 42 der Personalverordnung entscheidet die Direktion, ob und für wen sie eine ausserordentliche Zuwendung verfügen will.