2.4213
PR
CH-UR
Artikel 3 Personalreglement (PR) - Anstellungsbehörde
Arbeitsverhältnis
Artikel 3 PR · Anstellungsbehörde
1. Anstellungsbehörde ist
a) der Regierungsrat für das höhere Kader und für Angestellte ab der Lohnklasse 16
b) die zuständige Direktion für alle übrigen Angestellten