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2.4213 PR CH-UR

Artikel 3 Personalreglement (PR) - Anstellungsbehörde

Arbeitsverhältnis
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Artikel 3 PR · Anstellungsbehörde

1. Anstellungsbehörde ist

a) der Regierungsrat für das höhere Kader und für Angestellte ab der Lohnklasse 16

b) die zuständige Direktion für alle übrigen Angestellten

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