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2.4213 PR CH-UR

Artikel 26b Personalreglement (PR) - Gemeinsame Bestimmungen

Pflichten der Angestellten - Urlaub aus familiären Gründen
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Artikel 26b PR · Gemeinsame Bestimmungen

1. Der Kanton gewährt den Urlaub aus familiären Gründen nur, sofern auch das Erwerbsersatzgesetz (SR [834.1](https://db.clex.ch/link/Bund/834.1/de)) Leistungen gewährt. Sind dessen Leistungen höher, werden diese ausbezahlt.

2. Der Kanton bevorschusst die ihm nach dem Erwerbsersatzgesetz (SR [834.1](https://db.clex.ch/link/Bund/834.1/de)) zufallenden Taggeldleistungen.

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