2.4213
PR
CH-UR
Artikel 26b Personalreglement (PR) - Gemeinsame Bestimmungen
Pflichten der Angestellten - Urlaub aus familiären Gründen
Artikel 26b PR · Gemeinsame Bestimmungen
1. Der Kanton gewährt den Urlaub aus familiären Gründen nur, sofern auch das Erwerbsersatzgesetz (SR [834.1](https://db.clex.ch/link/Bund/834.1/de)) Leistungen gewährt. Sind dessen Leistungen höher, werden diese ausbezahlt.
2. Der Kanton bevorschusst die ihm nach dem Erwerbsersatzgesetz (SR [834.1](https://db.clex.ch/link/Bund/834.1/de)) zufallenden Taggeldleistungen.