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2.4213 PR CH-UR

Artikel 26a Personalreglement (PR) - Vaterschaftsurlaub

Pflichten der Angestellten - Urlaub aus familiären Gründen
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Artikel 26a PR · Vaterschaftsurlaub

1. Angestellte haben Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen zu 100 Prozent Lohn.

2. Bemessungsgrundlage für den Vaterschaftsurlaub ist der Grundlohn mit dem 13. Monatslohn, der Teuerungszulage und den Sozialzulagen.

3. Innerhalb von zwei Jahren nach Geburt des Kindes kann ein unbezahlter Vaterschaftsurlaub von 2 Monaten bezogen werden.

4. Nach dem Vaterschaftsurlaub kann der Beschäftigungsgrad auf Gesuch der angestellten Person unter Wahrung des Urlaubsanspruches reduziert werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.

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