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2.4213 PR CH-UR

Artikel 25 Personalreglement (PR) - Zusätzliche Absenzen

Pflichten der Angestellten - Absenzen
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Artikel 25 PR · Zusätzliche Absenzen

1. Andere oder weitergehende bezahlte Absenzen können bewilligen

a) der Generalsekretär oder die Generalsekretärin bzw. der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin: 3 Arbeitstage pro Jahr

b) der Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin: 10 Arbeitstage pro Jahr

c) der Regierungsrat: in allen anderen Fällen

2. Für unbezahlte Absenzen kann die Direktion bis 120 Arbeitstage bewilligen. Für die Bewilligung zusätzlicher unbezahlter Absenzen ist der Regierungsrat zuständig.

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