2.4213
PR
CH-UR
Artikel 25 Personalreglement (PR) - Zusätzliche Absenzen
Pflichten der Angestellten - Absenzen
Artikel 25 PR · Zusätzliche Absenzen
1. Andere oder weitergehende bezahlte Absenzen können bewilligen
a) der Generalsekretär oder die Generalsekretärin bzw. der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin: 3 Arbeitstage pro Jahr
b) der Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin: 10 Arbeitstage pro Jahr
c) der Regierungsrat: in allen anderen Fällen
2. Für unbezahlte Absenzen kann die Direktion bis 120 Arbeitstage bewilligen. Für die Bewilligung zusätzlicher unbezahlter Absenzen ist der Regierungsrat zuständig.