Artikel 24 Personalreglement (PR) - Bezahlte Absenzen
Artikel 24 PR · Bezahlte Absenzen
1. Die angestellte Person hat in folgenden Fällen generell Anspruch auf bezahlte Absenz. Fällt diese bezahlte Absenz in die Ferien oder auf Feiertage, kann sie nachbezogen werden
a) eigene Hochzeit: zwei Tage
b) Todesfälle
1. Ehepartner oder Ehepartnerin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, eigene Kinder oder Eltern: drei Tage
2. Schwiegereltern, Grosseltern oder Geschwister: ein Tag
c) Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts: ein Tag
2. Die angestellte Person hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte Absenz, sofern diese zwingend in die Arbeitszeit fällt
a) Beerdigung von Mitarbeitenden: ein Halbtag
b) Vorladung als Zeuge oder Zeugin oder Auskunftsperson: gemäss Aufgebot
c) Vorstellungsgespräche für Stellensuche nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses: zwei Tage
d) Blutspenden: gemäss Aufgebot
e) für leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendigen Aus- und Weiterbildung; die notwendige Zeit, höchstens 5 Tage pro Jahr
f) Besuch von Feuerwehrkursen, kantonalen Fachrapporten, Tagungen oder Inspektionen: bis 5 Tage pro Jahr
g) Mitwirkung in öffentlichen Ämtern: bis höchstens 15 Arbeitstage pro Jahr
h) Rettungseinsätze gemäss Aufgebot: bis höchstens 15 Arbeitstage pro Jahr
i) Arzt- und Zahnarztbesuche, sofern diese zwingend in die Blockzeit fallen
j) für die Pflege eines Familienmitglieds in auf- oder absteigender Linie oder des Lebenspartners oder Lebenspartnerin mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen soweit eine Pflege notwendig und nicht anderweitig geregelt ist; höchstens 3 Tage pro Ereignis und höchstens 10 Tage pro Jahr. Es kann ein Arztzeugnis verlangt werden
k) Betreuungsurlaub für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder gemäss Artikel 329i des Obligationenrechts (SR 220)
3. Bei Teilzeitbeschäftigten gelten diese Regeln entsprechend dem Beschäftigungsgrad, wobei bei ungeplanten Absenzen nach Absatz 2 von weniger als fünf Tagen auf die geplante Arbeitszeit abzustellen ist.