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Artikel 23 Personalreglement (PR) - Unbezahlte Absenzen: Kurzabsenzen

Pflichten der Angestellten - Absenzen
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Artikel 23 PR · Unbezahlte Absenzen: Kurzabsenzen

1. Kurzabsenzen sind stundenweise Abwesenheiten zur Erledigung dringender persönlicher Angelegenheiten während der Normalarbeitszeit.

2. Kurzabsenzen sind wenn möglich ausserhalb der Blockzeiten anzusetzen. Sie gelten nicht als Arbeitszeit. Die ausfallende Arbeitszeit muss erfasst und kompensiert werden.

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