2.4213
PR
CH-UR
Artikel 22 Personalreglement (PR) - Unbezahlte Absenzen: Grundsatz
Pflichten der Angestellten - Absenzen
Artikel 22 PR · Unbezahlte Absenzen: Grundsatz
1. Alle voraussehbaren Absenzen sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn es der Dienstbetrieb zulässt.
2. Bei unvorhersehbaren zwingenden Absenzen hat die angestellte Person den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte sofort nach der Absenz zu benachrichtigen.