Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.4213 PR CH-UR

Artikel 20 Personalreglement (PR) - Grundsatz

Pflichten der Angestellten - Überstundenarbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 20 PR · Grundsatz

1. Als Überstundenarbeit gelten die von der Direktion im Voraus angeordneten oder vom Regierungsrat nachträglich genehmigten Arbeitsstunden, welche die vereinbarte Arbeitszeit übersteigen.

2. Die Erfassung der Überstunden wird mit der Anordnung oder mit der nachträglichen Genehmigung geregelt.

← Artikel 19 PR Personalreglement (PR) Artikel 21 PR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →