2.4213
PR
CH-UR
Artikel 20 Personalreglement (PR) - Grundsatz
Pflichten der Angestellten - Überstundenarbeit
Artikel 20 PR · Grundsatz
1. Als Überstundenarbeit gelten die von der Direktion im Voraus angeordneten oder vom Regierungsrat nachträglich genehmigten Arbeitsstunden, welche die vereinbarte Arbeitszeit übersteigen.
2. Die Erfassung der Überstunden wird mit der Anordnung oder mit der nachträglichen Genehmigung geregelt.