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2.4213 PR CH-UR

Artikel 2 Personalreglement (PR) - Ausschreibung

Arbeitsverhältnis
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Artikel 2 PR · Ausschreibung

1. Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form. Sie enthält gegebenenfalls Hinweise auf die Eignung der Stelle für die Teilzeitbeschäftigung und für den beruflichen Wiedereinstieg.

2. Die Anstellungsbehörde kann insbesondere auf die Ausschreibung verzichten

a) wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb der Verwaltung oder ausnahmsweise auf dem Wege der Berufung besetzt wird

b) in Bereichen, in denen die öffentliche Ausschreibung einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet, namentlich für befristete Stellen oder für solche ohne tauglichen Stellenmarkt

c) * ...

3. Lehrstellen sind durch das Amt für Personal auszuschreiben.

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