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2.4213 PR CH-UR

Artikel 18 Personalreglement (PR) - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Pflichten der Angestellten - Arbeitszeit - Arbeitszeitformen
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Artikel 18 PR · Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Wird das Arbeitsverhältnis beendigt, sind Zeitguthaben und Zeitschulden bis zum Austrittstag auszugleichen. Gelingt das aus beachtenswerten Gründen nicht, sind Zeitguthaben finanziell abzugelten, während Zeitschulden zu einer entsprechenden Lohnreduktion führen.

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