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2.4213 PR CH-UR

Artikel 15 Personalreglement (PR) - Gleitsaldo

Pflichten der Angestellten - Arbeitszeit - Arbeitszeitformen
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Artikel 15 PR · Gleitsaldo

1. Aus der Differenz zwischen der täglichen Soll-Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden. Diese dürfen bei der gleitenden Arbeitszeit 25 Stunden pro Monat nicht überschreiten. Die Abrechnungsperiode beträgt einen Monat.

2. Die Kompensation der Zeitguthaben während der Blockzeit bedarf der vorgängigen Zustimmung der vorgesetzten Person.

3. Bei Teilzeitbeschäftigten gelten diese Regeln entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

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