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2.4213 PR CH-UR

Artikel 14 Personalreglement (PR) - Gleitende Arbeitszeit

Pflichten der Angestellten - Arbeitszeit - Arbeitszeitformen
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Artikel 14 PR · Gleitende Arbeitszeit

1. Bei der gleitenden Arbeitszeit können die Angestellten während der Gleitzeit ihren Arbeitsbeginn, die Mittagspause und das Arbeitsende frei wählen, sofern die vorgesetzte Person keine Einschränkungen aus betrieblichen Gründen angeordnet hat.

2. Die Gleitzeit ist wie folgt festgelegt

a) von 06:00 Uhr bis 09:00 Uhr

b) von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr

c) von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr

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