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2.4213 PR CH-UR

Artikel 12a Personalreglement (PR) - Homeoffice

Pflichten der Angestellten - Arbeitszeit - Arbeitszeitformen
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Artikel 12a PR · Homeoffice

1. Homeoffice kann auf Wunsch der Angestellten von der Direktion bewilligt werden, wenn sich die Tätigkeit dazu eignet und die betrieblichen Bedürfnisse erfüllt werden können.

2. Die Finanzdirektion erlässt dazu eine Weisung.

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