2.4213
PR
CH-UR
Artikel 12a Personalreglement (PR) - Homeoffice
Pflichten der Angestellten - Arbeitszeit - Arbeitszeitformen
Artikel 12a PR · Homeoffice
1. Homeoffice kann auf Wunsch der Angestellten von der Direktion bewilligt werden, wenn sich die Tätigkeit dazu eignet und die betrieblichen Bedürfnisse erfüllt werden können.
2. Die Finanzdirektion erlässt dazu eine Weisung.