Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.4213 PR CH-UR

Artikel 1 Personalreglement (PR)

Zweck und Geltungsbereich
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Artikel 1 PR

1. Dieses Reglement vollzieht die Personalverordnung.

2. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Angestellte, Personalkategorien oder Sachbereiche, insbesondere für das Personal des Polizeikorps, des Amtes für Tiefbau und die kantonale Lehrerschaft.

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