2.4211
PV
CH-UR
Artikel 9 Personalverordnung (PV) - Anstellungs- und Wahlbehörde: Landrat
Arbeitsverhältnis - Begründung
Artikel 9 PV · Anstellungs- und Wahlbehörde: Landrat
1. Der Landrat wählt jene Angestellten, die die Verfassung oder die besondere Gesetzgebung seiner Wahl unterstellt. Er wählt zudem die Kanzleidirektorin oder den Kanzleidirektor sowie die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle.
2. Das Antragsrecht liegt ausschliesslich beim Regierungsrat.
3. Dem Landrat sind alle Bewerbungen mitzuteilen, die bis zur Antragstellung nicht zurückgezogen worden sind.