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2.4211 PV CH-UR

Artikel 8 Personalverordnung (PV) - Anstellungs- und Wahlbehörde: Volk

Arbeitsverhältnis - Begründung
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Artikel 8 PV · Anstellungs- und Wahlbehörde: Volk

1. Das Volk wählt jene Angestellten, die die Verfassung oder die besondere Gesetzgebung seiner Wahl unterstellt.

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