2.4211
PV
CH-UR
Artikel 8 Personalverordnung (PV) - Anstellungs- und Wahlbehörde: Volk
Arbeitsverhältnis - Begründung
Artikel 8 PV · Anstellungs- und Wahlbehörde: Volk
1. Das Volk wählt jene Angestellten, die die Verfassung oder die besondere Gesetzgebung seiner Wahl unterstellt.